BFH, Beschluß vom 27.11.2001 - Aktenzeichen II B 146/01
DRsp Nr. 2002/9601
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen Verschuldens zu versagen, wenn ein Prozessbevollmächtigter für die Berechnung der Rechtsmittelfrist ungeprüft als Zeitpunkt der für den Beginn der Frist maßgebenden Zustellung des FG-Urteils Angaben seiner Mandantin zugrunde legt. Erforderlich wäre es gewesen, den Zeitpunkt der Zustellung selbst zu ermitteln und danach die Frist zu berechnen.