BFH - Beschluß vom 27.11.2001
II B 146/01
Normen:
FGO § 56 § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 27.11.2001 - Aktenzeichen II B 146/01

DRsp Nr. 2002/9601

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen Verschuldens zu versagen, wenn ein Prozessbevollmächtigter für die Berechnung der Rechtsmittelfrist ungeprüft als Zeitpunkt der für den Beginn der Frist maßgebenden Zustellung des FG-Urteils Angaben seiner Mandantin zugrunde legt. Erforderlich wäre es gewesen, den Zeitpunkt der Zustellung selbst zu ermitteln und danach die Frist zu berechnen.

Normenkette:

FGO § 56 § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;