BFH - Beschluß vom 30.10.2001
X B 55/01
Normen:
FGO § 56 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 503

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ablauf der Jahresfrist

BFH, Beschluß vom 30.10.2001 - Aktenzeichen X B 55/01

DRsp Nr. 2002/1780

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ablauf der Jahresfrist

Ausnahmsweise ist auch nach Ablauf der Jahresfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die maßgeblichen, für eine Wiedereinsetzung sprechenden Tatsachen vor Ablauf der Jahresfrist für das Gericht erkennbar sind oder wenn die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs allein aus in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist geprüft worden ist. Das setzt aber voraus, dass eine die Wiedereinsetzung rechtfertigende Lage bereits vor Ablauf der Jahresfrist gegeben war.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Beschwerde nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 18. November 1999 eingelegt; ihr Antrag vom 6. März 2001 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hat keinen Erfolg.