Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Beschwerde nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 18. November 1999 eingelegt; ihr Antrag vom 6. März 2001 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hat keinen Erfolg.
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