BFH - Beschluß vom 31.05.1990
V R 71/85
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 ; FGO § 55 Abs. 2 § 56 Abs. 1 § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1991, 248

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei missverständlicher Tenorierung aber zutreffender Rechtsmittelbelehrung

BFH, Beschluß vom 31.05.1990 - Aktenzeichen V R 71/85

DRsp Nr. 2005/16159

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei missverständlicher Tenorierung aber zutreffender Rechtsmittelbelehrung

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Revisionsfrist ist nicht zu gewähren, wenn die Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten (§ 56 Abs.1 FGO).2. Davon ist auszugehen, wenn trotz des Ausspruchs über die Nichtzulassung der Revision im Tenor des finanzgerichtlichen Urteils, der Mißverständnisse hervorrufen konnte, dessen Rechtsmittelbelehrung zutreffend war.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 ; FGO § 55 Abs. 2 § 56 Abs. 1 § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben mit der Klage beantragt, den gegen sie in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1976 dahingehend zu ändern, daß die Steuer auf den Selbstverbrauch (§ 30 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1973) nicht festgesetzt werde.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage durch Urteil vom 19.Februar 1985 abgewiesen, in der Entscheidungsformel des Urteils die Nichtzulassung der Revision ausgesprochen und dies auf § 115 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 18.April 1985 zugestellt worden.