BFH vom 06.10.1993
X B 85.86/93

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei mündlich eingelegtem Einspruch (§ 110 AO)

BFH, vom 06.10.1993 - Aktenzeichen X B 85.86/93

DRsp Nr. 1997/8689

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei mündlich eingelegtem Einspruch (§ 110 AO)

Selbst eine schuldhaft unterlassene Protokollierung eines zur Niederschrift erklärten Einspruches vermag diesen als solchen nicht zu ersetzen. Das Erfordernis der Schriftform bleibt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt - nach mündlich eingelegtem Einspruch - nur in Betracht, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist entsprechende Tatsachen schlüssig vorgetragen werden.

Für die Praxis:

Die Frist für eine Wiedereinsetzung beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller weiß, daß ein mündlicher Einspruch kein formwirksamer Einspruch ist.