OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2023
5 U 113/22
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 55/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich Fristversäumung in RechtsanwaltskanzleiPflichten Rechtsanwalt bei Fristüberwachung auch in Bezug auf Übertragung Aufgaben an MitarbeiterSchadensersatzanspruch aus Fahrzeugkauf gegenüber Hersteller in Bezug auf DieselskandalPflicht zur konkreten Bezeichnung der Dateien bei Versendung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 5 U 113/22

DRsp Nr. 2023/13031

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich Fristversäumung in Rechtsanwaltskanzlei Pflichten Rechtsanwalt bei Fristüberwachung auch in Bezug auf Übertragung Aufgaben an Mitarbeiter Schadensersatzanspruch aus Fahrzeugkauf gegenüber Hersteller in Bezug auf "Dieselskandal" Pflicht zur konkreten Bezeichnung der Dateien bei Versendung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr

Schriftsätze des Rechtsanwalts müssen im elektronischen Rechtsverkehr so konkret benannt werden, dass sichergestellt ist, dass die zutreffende Versendung des richtigen Schriftsatzes auch im Nachhinein noch überprüft werden kann. Der Rechtsanwalt hat zur Sicherstellung, dass alle fristgebundenen Schriftsätze fristgerecht versandt werden, eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die eine nochmalige abendliche Kontrolle an jedem Arbeitstag beinhaltet, dass alle Fristen erledigt und auch tatsächlich die richtigen Schriftsätze versandt worden sind.

Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. April 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 1 O 55/21 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 35.886,31 €

Normenkette: