I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) legten gegen das ihnen am 8. August 1997 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) am 21. August 1997 Revision ein. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1997, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 16. Oktober 1997, beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und begründeten zugleich ihre Revision.
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