BFH - Beschluß vom 05.11.1998
I R 90/97
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 512

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristenkontrollbuch und Ausgangskontrolle

BFH, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen I R 90/97

DRsp Nr. 1999/853

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristenkontrollbuch und Ausgangskontrolle

1. Auf ein entschuldbares Büroversehen können sich Personen, die die Rechtsberatung berufsmäßig ausüben, nur berufen, wenn sie ihren Bürobetrieb so organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Dazu ist es unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch geführt wird und eine Ausgangskontrolle stattfindet. 2. Fristen dürfen im Fristenkontrollbuch erst auf Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch gelöscht werden.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) legten gegen das ihnen am 8. August 1997 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) am 21. August 1997 Revision ein. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1997, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 16. Oktober 1997, beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und begründeten zugleich ihre Revision.