BFH - Beschluß vom 04.11.1999
X B 81/99
Normen:
AO § 110 Abs. 2, § 355 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 546

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung

BFH, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen X B 81/99

DRsp Nr. 2000/886

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung

1. Auch wenn eine fehlerhafte Fristen- und Postausgangskontrolle für die Versäumung der Einspruchsfrist nicht ursächlich ist, bedarf es nicht nur der schlüssigen und damit lückenlosen Schilderung, welche Person, zu welcher Zeit, in welcher Weise den Brief aufgegeben hat, sondern es bedarf auch der Glaubhaftmachung, d. h. der Vorlage präsenter Beweismittel, die mit hinreichender Sicherheit den Schluss auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen. 2. Hierzu gehören u. a. Kopien der Fristen- oder Postausgangsbücher. 3. Ein vom Prozessbevollmächtigten geführter elektronischer Terminkalender ist in diesem Zusammenhang nicht beweiskräftig, denn damit ist die rechtzeitige Aufgabe der Schriftstücke zur Post weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. 4. Eine anwaltliche Versicherung allein reicht auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 2, § 355 ;

Gründe: