BFH - Beschluß vom 13.12.2001
X R 42/01
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 533

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Postausgangsbuch unter Einsatz eines PC

BFH, Beschluß vom 13.12.2001 - Aktenzeichen X R 42/01

DRsp Nr. 2002/2263

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Postausgangsbuch unter Einsatz eines PC

1. Soll die rechtzeitige Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes glaubhaft gemacht werden, kommen insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und Löschen der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch als objektive Beweismittel in Betracht. 2. Gegen den Einsatz eines PC und ähnlicher elektronischer Medien zur Führung eines Postausgangsbuch ist grds. nichts einzuwenden, wenn sich aufgrund dieser Aufzeichnungen die Postausgänge ebenso schlüssig und zwingend nachvollziehen lassen wie aufgrund eines auf herkömmliche Weise geführten Postausgangsbuches. Dazu ist jedoch erforderlich, dass das Postausgangsbuch aufgrund eines speziellen Programms gegen spätere "Korrekturen" gesichert ist.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) legten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten-- fristgerecht Revision ein. Die Frist für die Begründung der Revision lief am 31. Juli 2001 ab.