BFH - Beschluß vom 04.12.1998
I R 88/98
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Revisionseinlegung beim BFH statt beim FG

BFH, Beschluß vom 04.12.1998 - Aktenzeichen I R 88/98 - Aktenzeichen I R 89/98

DRsp Nr. 2002/13825

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Revisionseinlegung beim BFH statt beim FG

Wird eine Revision nicht beim FG sondern beim BFH eingelegt und geht sie beim FG deshalb erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bewilligt werden, wenn die Revision beim BFH so rechtzeitig eingegangen war, dass die fristgerechte Weiterleitung an das FG im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden konnte.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 ;