OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.06.2018
9 U 105/18
Normen:
ZPO § 519 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 1; ZPO § 517;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 28/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen 9 U 105/18

DRsp Nr. 2021/7437

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist

1. Der rechtzeitige Eingang der Berufungsschrift beim Ausgangsgericht vermag die Berufungsfrist nicht zu wahren, da die Berufung gem. § 519 Abs. 1 ZPO beim Berufungsgericht einzulegen ist. 2. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das der vertretenen Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, wenn der Prozessbevollmächtigte seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nicht hinreichend nachgekommen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn er seine Angestellten angewiesen hat, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers vom 08.06.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.04.2018, Aktenzeichen 25 O 28/18, wird verworfen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 23.387,08 €

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 1; ZPO § 517;

Gründe

I.

I. II. II. II. II. II.