Der Antrag des Klägers vom 08.06.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
2.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.04.2018, Aktenzeichen
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 23.387,08 €
I.
I. II. II. II. II. II.
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