BFH - Beschluss vom 13.09.2012
XI R 13/12
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; FGO § 56 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 60
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 313/09

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung; Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen

BFH, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen XI R 13/12

DRsp Nr. 2012/22543

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung; Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen

1. NV: Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen. 2. NV: Der bei einem Prozessbevollmächtigten angestellte, verantwortlich tätige Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, ist einem Bevollmächtigten des Klägers i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt. 3. NV: Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden.

1. Ein angestellter Steuerberater, der den Steuerpflichtigen bereits vor dem Finanzgericht vertretene hat und auch das Revisionsverfahren betreut, kann nicht als Bote oder vergleichbare unselbstständige Hilfsperson angesehen werden. 2. Wird aufgrund seines Verschuldens eine Frist versäumt, so ist dies gemäß §§ 85 Abs. 2 ZPO, 155 FGO der vertretenen Partei als Verschulden zuzurechnen.