BFH - Beschluss vom 13.09.2012
XI R 48/10
Normen:
FGO § 54; FGO § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 784/08

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Organisation der Fristenkontrolle

BFH, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen XI R 48/10

DRsp Nr. 2012/23316

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Organisation der Fristenkontrolle

NV: Ist dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen, dass und wie die Prozessbevollmächtigten dafür Vorsorge getroffen haben, dass es zu keiner versehentlichen Löschung von Fristen im Fristenkalender kommen kann und dass derartige Streichungen nach Möglichkeit im normalen Geschäftsgang aufgedeckt werden, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

1. Die Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro muss durch Organisationsanweisungen sicherstellen, dass Fristen nicht versehentlich gelöscht werden. 2. Wird ein Wiedereinsetzungsgesuch auf die versehentliche Löschung einer Frist gestützt, so ist darzulegen, welche Vorkehrungen hiergegen getroffen wurden.

Normenkette:

FGO § 54; FGO § 56 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vom 23. Juli 2007, ihr Kindergeld für den in ihren Haushalt aufgenommenen geistig sowie mehrfach körperlich behinderten M zu gewähren, mit Bescheid vom 12. September 2007 ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht wies die sich anschließende Klage der Klägerin ab, ohne die Revision zuzulassen.