OLG Köln - Beschluss vom 23.12.2019
9 U 125/19
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 230/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit der Absendung

OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2019 - Aktenzeichen 9 U 125/19

DRsp Nr. 2020/12940

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit der Absendung

Einem Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht zu entsprechen, wenn dieser keine Angaben darüber enthält, wie die angeblich rechtzeitig gefertigte und abgesandte Berufungsbegründung in den Postkasten oder zu einer Poststelle gelangt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 10 O 230/18 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 6.115,94 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 78 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagte Versicherungsleistungen in Höhe von 6.115,94 € aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag wegen angeblicher Beschädigung seines Transporters A mit dem amtlichen Kennzeichen B am 05.10.2017.