BFH - Beschluss vom 06.11.2012
VIII R 40/10
Normen:
FGO § 90a Abs. 2 S. 1; FGO § 56;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2179/08

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beantragung der mündlichen Verhandlung durch das Finanzamt

BFH, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen VIII R 40/10

DRsp Nr. 2013/1062

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beantragung der mündlichen Verhandlung durch das Finanzamt

1. NV: Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechtsberatenden und steuerberatenden Berufe entwickelt hat 2. NV: Der gesetzliche Vertreter des Finanzamt muss vortragen, wie und durch welche Beschäftigten in seinem Amt Fristsachen gehandhabt werden, zumal wenn ihre Erledigung an Fristen gebunden ist, die nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehören. Dazu rechnet die Frist zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ebenso wie die Revisionsbegründungsfrist. 3. NV: Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen ist, welche Bedienstete die Postsendung entgegengenommen und über welche Qualifikation diese verfügt haben. 4. NV: Ist ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen, kann nicht von einem entschuldbaren Versehen eines Mitarbeiters des Finanzamts ausgegangen werden.