BFH - Beschluss vom 10.11.2015
VII B 91/15
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 80
BFH/NV 2016, 219
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2537/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

BFH, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen VII B 91/15

DRsp Nr. 2016/29

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

1. NV: Eine Mandatsniederlegung hat weder Auswirkungen auf den Ablauf der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde noch ist sie Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2. NV: Bei der Vertretung eines Steuerberaters, der aufgrund der Schwere und Tragweite des Verfahrens wegen des Widerrufs seiner Bestellung die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten für erforderlich hält, kann auf die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 ZPO nicht verzichtet werden, so dass die Kündigung des Vollmachtsvertrags erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten Wirksamkeit erlangt.

Die Niederlegung des Mandats des Verfahrensbevollmächtigten hat auf den Lauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Auswirkungen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2015 2 K 2537/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe