BFH - Beschluss vom 15.11.2012
XI B 70/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 3; FGO § 56;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 401
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1122/2009

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer technischen Störung des Telefax-Sendegeräts

BFH, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen XI B 70/12

DRsp Nr. 2013/1983

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer technischen Störung des Telefax-Sendegeräts

1. NV: Schöpft der Beteiligte eine gesetzliche Frist bis zur letzten Minute aus, hat er bzw. sein Prozessbevollmächtigter wegen des erfahrungsgemäß damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. 2. NV: Verlässt sich der Prozessbevollmächtigte bei der Übersendung von fristwahrenden Schriftstücken quasi in letzter Minute auf ein Telefaxgerät, so muss er dessen Funktionieren so rechtzeitig sicherstellen, dass er bei einer eventuellen Störung der Telefaxverbindung andere noch mögliche und zumutbare Maßnahmen für einen sicheren Zugang des fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht ergreifen kann.

Verlässt sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren bei der Fertigstellung und Übersendung von fristwahrenden Schriftstücken an das Gericht quasi in letzter Minute auf ein Telefaxgerät, so muss er dessen Funktionieren so rechtzeitig sicherstellen, dass er bei einer evtl. Störung der Telefaxverbindung andere noch mögliche und zumutbare Maßnahmen für einen sicheren Zugang des fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht ergreifen kann.