BFH - Beschluss vom 20.08.2012
I R 9/12
Normen:
FGO § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 63/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision durch das Finanzamt

BFH, Beschluss vom 20.08.2012 - Aktenzeichen I R 9/12

DRsp Nr. 2012/22069

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision durch das Finanzamt

1. NV: Eine Behörde braucht das Verschulden eines Mitarbeiters in der Poststelle nicht gegen sich gelten lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstückes ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47). 2. NV: Eine wirksame Ausgangskontrolle im Sinne einer Überwachung der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht gewährleistet, wenn die zuständige Sachbearbeiterin in den Akten lediglich die Übergabe des Poststücks an die Poststelle vermerkt. 3. NV: Eine allgemeine Anweisung der Amtsleitung, die Ausgangspost unverzüglich abzusenden, vermag eine konkrete Einzelanweisung hinsichtlich der Weiterleitung der Postsendung nicht zu ersetzen.