BFH - Urteil vom 31.01.2017
IX R 19/16
Normen:
AO § 110 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 178/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

BFH, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen IX R 19/16

DRsp Nr. 2017/6710

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

NV: Die Monatsfrist für die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist zumindest im Kern die Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Ist dies geschehen, können unklare oder unvollständige Angaben auch noch nach Fristablauf erläutert oder ergänzt werden.

Wer die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Nichteingangs eines angeblich rechtzeitig abgesandten fristgebundenen Schreibens begehrt, muss genau darlegen, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einer bestimmten Postfiliale) den Brief, in dem sich das fristgebundene Schreiben befunden haben soll, zur Post gegeben hat. Dem ist genügt, wenn zunächst innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 1 S. 1 AO mitgeteilt wird, an welchem Tag das Einspruchsschreiben mit der Post versandt wurde und dass eine, wenn auch namentlich nicht genannte Mitarbeiterin der Steuerberaterkanzlei den Versand im Postausgangsbuch eingetragen habe und das Schreiben noch am gleichen Tag mit dem restlichen Schriftwechsel in den Briefkasten geworfen worden sei.