BFH - Beschluss vom 10.12.2019
VIII R 19/17
Normen:
FGO § 56, § 120;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 146
BFH/NV 2020, 375
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 221/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen VIII R 19/17

DRsp Nr. 2020/2521

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

NV: Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund einer Erkrankung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozessbevollmächtigte für diesen Fall nicht sichergestellt hat, dass ein Vertreter für fristwahrende Handlungen hinzugezogen werden kann. Unterlässt er eine solche Vorsorgemaßnahme, ist die Fristversäumung nur dann unverschuldet, wenn der Prozessbevollmächtigte in einer Weise erkrankt, die es ihm —auch wenn ein Vertreter bestellt worden wäre— unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter ausreichend zu informieren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2002 – III R 12/01, BFH/NV 2002, 794).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.09.2017 – 5 K 221/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 56, § 120;

Gründe

I.