OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.12.2010
3 Ws 1142/10
Normen:
StPO § 44; StPO § 45; PUDLV § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 450 Js 57028/09

Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis infolge der Postlaufzeit [Einschreiben]

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 3 Ws 1142/10

DRsp Nr. 2011/1743

Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis infolge der Postlaufzeit [Einschreiben]

Bei Übersendung eines Rechtsmittelschriftsatzes per Einschreiben kann der Absender nicht darauf vertrauen, dass sein Rechtsmittel bereits am Tage nach seiner Aufgabe beim Empfangsgericht eingehen werde.

Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.

Normenkette:

StPO § 44; StPO § 45; PUDLV § 2 Nr. 3;

Gründe:

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung war bereits unzulässig.