Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war bereits unzulässig.
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