BFH - Beschluß vom 16.10.2000
VI S 10/00
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 465

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist; PKH

BFH, Beschluß vom 16.10.2000 - Aktenzeichen VI S 10/00

DRsp Nr. 2001/857

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist; PKH

Nach Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Bevollmächtigten i.S.v. Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG könnte das Rechtsmittel der Beschwerde auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam eingelegt werden, sofern dem Ast. wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Das erfordert die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO einschließlich der dazugehörenden Belege.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 117 ;

Gründe:

Das Finanzamt (FA) versagte dem Antragsteller Arbeitnehmer-Sparzulagen für die Jahre 1990 und 1991.