FG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2010
7 K 3319/08 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 827

Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters innerhalb von fünf Jahren kein steuerbarer Gesellschafterwechsel; Grunderwerbsteuer; Grundbesitz haltend; Personengesellschaft; Steuerbarer Gesellschafterwechsel; Wiedereintritt; Ausgeschiedener Gesellschafter

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 7 K 3319/08 GE

DRsp Nr. 2011/3617

Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters innerhalb von fünf Jahren kein steuerbarer Gesellschafterwechsel; Grunderwerbsteuer; Grundbesitz haltend; Personengesellschaft; Steuerbarer Gesellschafterwechsel; Wiedereintritt; Ausgeschiedener Gesellschafter

Der Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters innerhalb von fünf Jahren ist kein steuerbarer Gesellschafterwechsel i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG.

Tenor

Die Grunderwerbsteuerfestsetzung in Form des Bescheides vom 23.09.2009 wird aufgehoben

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a Satz 1;

Tatbestand

Ursprünglich waren an der Klägerin, zu deren Vermögen Grundstücke gehören, A mit 1/3 Anteil und B mit 2/3 Anteil beteiligt. Mit Einbringungsvertrag vom 27.12.2001 übertrug A seinen 1/3 Anteil an der Klägerin auf die A Grundstücks- und Beteiligungsgemeinschaft mbH. nunmehr A Bau-Finanz GmbH – GmbH –. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist A. Mit einem weiteren Übertragungsvertrag vom 15.12.2006 übertrug B einen 1/3 Anteil an der Klägerin an A, den anderen 1/3 Anteil an die GmbH. Die Klägerin besteht nunmehr aus den Gesellschaftern A zu 1/3 Anteil und der GmbH zu 2/3 Anteil.