FG Münster - Beschluss vom 29.09.2012
9 K 2546/11 G,F
Normen:
FGO § 93 Abs 3 Satz 2; FGO § 103; FGO § 104 Abs 1; FGO § 108 Abs 2 Satz 3, 4; FGO § 5 Abs 3 Satz 2;

Wiedereintritt in die Beratung, Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, Verhinderung eines Richters

FG Münster, Beschluss vom 29.09.2012 - Aktenzeichen 9 K 2546/11 G,F

DRsp Nr. 2012/21816

Wiedereintritt in die Beratung, Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, Verhinderung eines Richters

1) Eine gefällte, aber noch nicht zugestellte Entscheidung ist grundsätzlich ein noch abänderbares "Internum" des Gerichts. Nach Aufhebung einer solchen Entscheidung kann der Senat erneut in die Beratung des Rechtsstreits eintreten. 2) Eine Entscheidung über den Wiedereintritt in die Beratung erfolgt unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. 3) Bei Verhinderung eines an der Schlussberatung und Urteilsfällung beteiligten Richters ergeht die Entscheidung über die erneute Beratung ohne Hinzuziehung eines Vertreters in der verbleibenden Besetzung der Richterbank.

Normenkette:

FGO § 93 Abs 3 Satz 2; FGO § 103; FGO § 104 Abs 1; FGO § 108 Abs 2 Satz 3, 4; FGO § 5 Abs 3 Satz 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob § 9 Nr. 1 Satz 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegensteht.