FG Köln - Urteil vom 25.10.2000
6 K 4859/94
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 141

Wiederholungs- und Folgevergütungen an Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten

FG Köln, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 6 K 4859/94

DRsp Nr. 2003/539

Wiederholungs- und Folgevergütungen an Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten

Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen an Mitarbeiter von Hörfunk- und Fernsehproduktionen sind Arbeitslohn, wenn die Mitarbeiter bereits mit Abschluss der Beschäftigungsverträge die entstehenden Leistungsschutzrechte auf die Rundfunk- oder Fernsehanstalt übertragen, mithin die Anstalt bereits mit Abschluss der Beschäftigungsverträge das Recht zur Wiederholung der Produktion und zur Gestaltung ihrer Nutzung durch Dritte erwirbt und darüber hinaus die Höhe der in diesen Fällen an die Mitwirkenden zu zahlenden Wiederholungs- und Folgevergütungen bereits vereinbart sind. Dies gilt auch für Vergütungen an Arbeitnehmer, die im Zahlungszeitpunkt nicht mehr im Dienst der Anstalt stehen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand: