FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2008
11 K 616/04
Normen:
ZAV § 13 Abs. 3; MilchAbgV § 28a; EGV 3950/92 Art. 9c;

Wiederzuteilung einer eingezogenen Milch-Anlieferungs-Referenzmenge

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 11 K 616/04

DRsp Nr. 2010/3104

Wiederzuteilung einer eingezogenen Milch-Anlieferungs-Referenzmenge

1. Die Wiederzuteilung einer eingezogenen Milch-Anlieferungs-Referenzmenge setzt voraus, dass die Milcherzeugung und Anlieferung der Milch innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wieder aufgenommen wird. Die Frist zur Wiederaufnahme der Milchproduktion und Abgabe an einen Käufer beträgt nach § 13 Abs. 3 ZAV a. F. 6 Monate ab "Erteilung des Bescheides nach Abs. 2". 2. Eine rückwirkende weitere Verlängerung der Frist hat das HZA zu Recht abgelehnt. Die Fristverlängerung nach § 13 Abs. 3 ZAV a. F. ist in das Ermessen des HZA gestellt. Eine solche Ermessenentscheidung kann gemäß § 102 FGO gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob die Finanzbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Im Streitfall sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZAV § 13 Abs. 3; MilchAbgV § 28a; EGV 3950/92 Art. 9c;

Tatbestand:

Streitig ist die Wiederzuteilung einer eingezogenen Milch-Referenzmenge in Höhe von 100.000 kg mit einem Fettgehalt von 3,79 %.