Eine wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheides ist auch dann erfolgt, wenn im Anschriftenfeld des Steuerbescheides nach dem Namen des Steuerpflichtigen der Zusatz "z.Hd. Herrn" (Name und Anschrift des Bevollmächtigten) aufgeführt ist und der Bescheid dem Bevollmächtigten unter dessen Anschrift übermittelt wird.