Der Kläger, der als angestellter Internist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wurde in den Streitjahren aufgrund gemeinsam abgegebener Einkommensteuererklärungen mit seiner damaligen, als Gymnasiallehrerin nichtselbständig beschäftigten Ehefrau B zusammenveranlagt.
Mit notarieller Urkunde vom 08.06.1995 erwarben die Eheleute ein unbebautes Grundstück in X-A zum Gesamtkaufpreis von 368.000 DM. Der Kaufpreis wurde in voller Höhe fremd finanziert. Das Grundstück liegt in einem ausgewiesenen Bebauungsgebiet.
Infolge der Angaben der Ehegatten, nach Errichtung eines Zweifamilienhauses solle eine Wohnung selbst genutzt und eine Wohnung vermietet werden, berücksichtigte das Finanzamt in den Streitjahren den Steuererklärungen folgend 50 v. H. der Schuldzinsen und Grundsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Miteigentümer:
19961997199819992000
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