FG Nürnberg - Urteil vom 20.11.2009
V 289/05
Normen:
AO § 122 Abs. 1 S. 3; AO § 366;

Wirksame Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen

FG Nürnberg, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen V 289/05

DRsp Nr. 2010/15506

Wirksame Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen

Für die Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen gem. § 366 AO gilt § 122 AO. Eine förmliche Zustellung der Einspruchsentscheidung ist für die wirksame Bekanntgabe nur erforderlich, wenn sie ausdrücklich angeordnet worden ist. Gem. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann ein Verwaltungsakt wie die Einspruchsentscheidung auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 S. 3; AO § 366;

Tatbestand:

Der Kläger, der als angestellter Internist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wurde in den Streitjahren aufgrund gemeinsam abgegebener Einkommensteuererklärungen mit seiner damaligen, als Gymnasiallehrerin nichtselbständig beschäftigten Ehefrau B zusammenveranlagt.

Mit notarieller Urkunde vom 08.06.1995 erwarben die Eheleute ein unbebautes Grundstück in X-A zum Gesamtkaufpreis von 368.000 DM. Der Kaufpreis wurde in voller Höhe fremd finanziert. Das Grundstück liegt in einem ausgewiesenen Bebauungsgebiet.

Infolge der Angaben der Ehegatten, nach Errichtung eines Zweifamilienhauses solle eine Wohnung selbst genutzt und eine Wohnung vermietet werden, berücksichtigte das Finanzamt in den Streitjahren den Steuererklärungen folgend 50 v. H. der Schuldzinsen und Grundsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Miteigentümer:

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