FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2015
4 K 1624/15
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 6 S. 9;

Wirksamer Widerspruch des Vaters gegenüber der der von der Mutter beantragten Übertragung seines Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 4 K 1624/15

DRsp Nr. 2016/1454

Wirksamer Widerspruch des Vaters gegenüber der der von der Mutter beantragten Übertragung seines Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder

1. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 kann im Falle geschiedener oder dauernd getrennt lebender Eheleute der eine Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der vom anderen Elternteil beantragten Übertragung des ihm zustehenden (hälftigen) Freibetrages für den Betreuungs und Erziehungs oder Ausbildungsbedarf des Kindes widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut (§ 32 Abs. 6 Satz 9 EStG).2. Hierfür genügt es, wenn die Leistungen des widersprechenden Elternteils die Schwelle der Unwesentlichkeit überschreiten. Das Gesetz verlangt nicht, dass sich die Anteile beider Elternteile an der Betreuung, Erziehung oder Ausbildung der Kinder entsprechen müssten.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 6 S. 9;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Vater der von der Mutter beantragten Übertragung seines Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder wirksam widersprochen hat.