Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2017, Az.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 242.819,50 € festgesetzt.
I.
1. Die klagende Gemeinde begehrt von der Beklagten, die im Jahr 2003 Grundstücke auf deren Gebiet im Bereich der W. (Bach) mit Einfamilienhäusern, Doppel- und Reihenhäusern bebaut hat, die restliche Öffnung und die Herstellung des Bachbetts mit Natursteinquadern des bislang noch verdolten Teils des dortigen Bachbetts der W. .
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