KG - Beschluss vom 08.05.2023
22 W 15/23
Normen:
HGB § 13h Abs. 2; HGB § 12; GmbHG § 35;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 14.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Wirksamkeit der Anmeldung der Verlegung des Sitzes einer GmbH durch den mit sofortiger Wirkung zurückgetretenen GeschäftsführerMaßgeblicher Zeitpunkt für die Wirksamkeit der AnmeldungFunktionelle Zuständigkeit der Gerichte zur Prüfung der formellen Anforderungen an die Sitzverlegung

KG, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 22 W 15/23

DRsp Nr. 2023/15226

Wirksamkeit der Anmeldung der Verlegung des Sitzes einer GmbH durch den mit sofortiger Wirkung zurückgetretenen Geschäftsführer Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Anmeldung Funktionelle Zuständigkeit der Gerichte zur Prüfung der formellen Anforderungen an die Sitzverlegung

1. Die Zuständigkeit zur Prüfung der formellen Anforderungen an eine Sitzverlegung liegt gemäß § 13h Abs. 2 S. 3 HGB beim abgebenden Registergericht. 2. Für die Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer, der sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt hat, noch zur Anmeldung einer Satzungsänderung befugt ist, ist auf den Zugang der Anmeldung beim Registergericht abzustellen, § 130 Abs. 1 BGB.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. November 2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 13h Abs. 2; HGB § 12; GmbHG § 35;

Gründe:

I.