SchlHOLG - Urteil vom 22.03.2023
12 U 54/22
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 130; BGB § 147 Abs. 2; BGB § 150 Abs. 1; BGB § 648 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 149/21

Wirksamkeit der Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Werkvertrags etwa sieben Wochen nach Zugang des Angebots

SchlHOLG, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 12 U 54/22

DRsp Nr. 2023/8333

Wirksamkeit der Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Werkvertrags etwa sieben Wochen nach Zugang des Angebots

1. Die Annahmefrist für ein Angebot auf Abschluss eines Werkvertrags ist nach regelmäßigen Umständen mit längstens drei bis vier Wochen zu bemessen. 2. Die Annahme des Angebots nach Ablauf dieser Zeitdauer ist gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot zu werten. 3. In dem Fall, dass dieses neue Angebot innerhalb der auch hier anzusetzenden Frist von max. drei bis vier Wochen nicht ausdrücklich gemäß § 147 Abs. 2 BGB angenommen worden ist, kann auch ein Schweigen als Annahmeerklärung zu werten sein, wenn das Angebot auf Vorverhandlungen basiert, in denen über die wesentlichen Vertragsbedingungen bereits Einigkeit erzielt worden war, und beide Partner des Vertrages fest mit einem Vertragsschluss rechnen konnten. 4. Die spätere Erklärung des Bestellers, er gehe nicht von dem Zustandekommen eines Werkvertrages aus, ist als freie Kündigung des bestehenden Vertrages zu sehen. 5. Dies berechtigt die Unternehmerin, nunmehr ihre Vergütung gemäß § 648 S. 2 BGB zu verlangen.

Tenor