OLG Hamburg - Urteil vom 12.07.2018
2 W 83/16
Normen:
BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 571 VI 274/16

Wirksamkeit der Ernennung eines Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker bei früherer Tätigkeit für einen der Erben

OLG Hamburg, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 2 W 83/16

DRsp Nr. 2018/13041

Wirksamkeit der Ernennung eines Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker bei früherer Tätigkeit für einen der Erben

1. Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und auf Entlassung des Testamentsvollstreckers sind voneinander zu trennen. 2. Das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. II Nr. 1 BRAO steht der Wirksamkeit einer Ernennung des Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker nicht entgegen, wenn der Erblasser den Rechtsanwalt in dessen Funktion als Gegnervertreter kennen und schätzen gelernt hat und ihn dennoch (oder gerade deshalb) zu seinem Testamentsvollstrecker bestimmt.

1.) Auf die Beschwerde des Testamentsvollstreckers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 5. August 2016 (Az. 571 VI 274/16) abgeändert:

Die für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses für den Nachlass (A. C...), verstorben am (........), gemäß dem Antrag vom 13.6.2016/8.6.2016 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Die Sache wird an das Nachlassgericht zurückgegeben und das Nachlassgericht wird angewiesen, das Testamentsvollstreckerzeugnis für den Nachlass (A. C...) gemäß dem Antrag vom 13.6.2016/8.6.2016 zu erteilen.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses wird jedoch bis zur Rechtskraft ausgesetzt und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist zurückzustellen.