BGH - Beschluß vom 22.10.2007
II ZR 101/06
Normen:
GmbHG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 522
DB 2008, 288
DZWIR 2008, 120
GmbHR 2008, 258
JR 2008, 384
MDR 2008, 328
NZG 2008, 148
WM 2008, 252
ZIP 2008, 266
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 107/05
LG Neuruppin, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 140/04

Wirksamkeit der Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten durch einen GmbH-Gesellschafter

BGH, Beschluß vom 22.10.2007 - Aktenzeichen II ZR 101/06

DRsp Nr. 2008/2867

Wirksamkeit der Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten durch einen GmbH-Gesellschafter

»Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.«

Normenkette:

GmbHG § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Auslegung von § 8 Nr. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin, wonach etwaig entstehende Verluste von den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile übernommen werden, wirft keine Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und die das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berühren. Vergleichbare Formulierungen finden sich, wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat, in GmbH-Gesellschaftsverträgen üblicherweise nicht. Dass die Auslegung der Satzungsbestimmung auch für Ansprüche gegen die anderen Gesellschafter von Bedeutung sein kann, vermag eine allgemeine Bedeutung ebenso wenig zu begründen wie die Beteiligung der Beklagten als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts an der Schuldnerin.