OLG Bremen - Beschluss vom 13.06.2023
2 W 23/23
Normen:
BRAO § 55 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
BauR 2023, 2128
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1008/19

Wirksamkeit der Zustellung per Empfangsbekenntnis an den dies verweigernden Prozessbevollmächtigten

OLG Bremen, Beschluss vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 2 W 23/23

DRsp Nr. 2023/8644

Wirksamkeit der Zustellung per Empfangsbekenntnis an den dies verweigernden Prozessbevollmächtigten

Der fehlende Wille des Prozessbevollmächtigten, das ihm per Empfangsbekenntnis übermittelte Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen, führt zur Unwirksamkeit einer Zustellung nach § 175 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09 -, BGHZ 191, 59, Rn. 16). Ein solcher Zustellungsmangel ist auch nicht gemäß § 189 ZPO heilbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87 -, Rn. 18, juris; Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14 -, Rn. 12, juris). Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks eine Prozessvollmacht des Zustellungsadressaten, etwa gemäß § 87 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 55 Abs. 2 S. 4 BRAO, besteht.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 15.11.2021 - 6 O 1008/19 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

BRAO § 55 Abs. 2 S. 4;

I.

Der Beklagte wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die von ihm an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.548,07 € festgesetzt worden sind.