OLG Köln - Urteil vom 17.09.2019
4 U 109/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 462/17

Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten WillenserklärungEinwand des dolo agit qui petit quod statim redditurus estLaufend vertragstreues Verhalten des VerbrauchersKein schutzwürdiges Vertrauen eines Unternehmers

OLG Köln, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 4 U 109/18

DRsp Nr. 2020/2935

Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung Einwand des dolo agit qui petit quod statim redditurus est Laufend vertragstreues Verhalten des Verbrauchers Kein schutzwürdiges Vertrauen eines Unternehmers

Ein Unternehmer hat allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Verbraucher seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerruft.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger wird bei gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Juli 2018 - 19 O 462/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten seit dem Zugang der Widerrufserklärung vom 16. Juni 2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehensvertrag vom 2. Oktober 2007 (HauptDarlNr. 6xx98xx00x) zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und denen des Berufungsverfahrens tragen die Kläger - diese jeweils zur Hälfte - 41 % und die Beklagte 59 %.

III. IV. V. 1. 2.