FG Hessen - Urteil vom 02.11.2005
6 K 4022/04
Normen:
AO § 46 Abs. 5 ; FGO § 60 ;

Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige - Abtretung; Erstattung; Wirksamkeit; Abtretungsanzeige; Vertretungsmacht; Vollmacht; Beiladung; Abrechnung; Geschäftsführer

FG Hessen, Urteil vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 6 K 4022/04

DRsp Nr. 2006/2609

Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige - Abtretung; Erstattung; Wirksamkeit; Abtretungsanzeige; Vertretungsmacht; Vollmacht; Beiladung; Abrechnung; Geschäftsführer

1. Unterzeichnet ein nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer eine Abtretungserklärung für die Vorsteuererstattung an einen Dritten, kann das Finanzamt schuldbefreiend an diesen Dritten leisten, wenn eine Vollmacht der vertretungsberechtigten Geschäftsführer unter dem Betreff "Rückforderung Umsatzsteuer" vorliegt, wonach der Unterzeichnende befugt ist, "treuhänderisch im Rahmen der Geschäftsführung entsprechende Anträge zu stellen und Unterschriftsvollmacht besitzt". 2. Für die Wirksamkeit einer Abtretung nach § 46 Abs. 5 AO kommt es entscheidend darauf an, ob die Abtretung dem Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt wurde. Im Vertretungsfall ist dafür maßgebend, ob der Vertretende berechtigt ist, für die Gesellschaft die Abtretungsanzeige zu unterzeichnen und diese dem Finanzamt zu übermitteln.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 5 ; FGO § 60 ;

Tatbestand: