FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2010
2 K 2298/10
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 Satz 3; FGO 52a;

Wirksamkeit einer elektronisch mit qualifizierter Signatur übersendeten Klagerücknahme

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 2 K 2298/10

DRsp Nr. 2010/23232

Wirksamkeit einer elektronisch mit qualifizierter Signatur übersendeten Klagerücknahme

Es liegt eine wirksame elektronische Klagerücknahme des Verfahrens wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag insgesamt auch dann vor, wenn die unterlassene Beschränkung der Klagerücknahme auf das Verfahren wegen des Solidaritätszuschlages auf einem Fehler der Angestellten des Prozessbevollmächtigten beruht und dieser mangels Vorlage der Akten nicht erkennen konnte, dass im Streitfall - anders als in einer Vielzahl ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten geführter Verfahren - nicht nur der Solidaritätszuschlag, sondern auch die Einkommensteuerfestsetzung im Streit war.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 Satz 3; FGO 52a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Klagerücknahme rückgängig gemacht werden kann.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob mit elektronischem Schriftverkehr vom 4. August 2010 Klage wegen Einkommensteuer 2001 und 2002, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Zinsen zur Einkommensteuer 2001 und 2002, festgesetzt durch Einkommensteuer-, Zins- und Solidaritätszuschlagsbescheide 2001 und 2002 vom 28. Februar 2008, teilweise in der Fassung vom 21. September 2009 sowie der Einspruchsentscheidungen wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001 und 2002 vom 9. Juli 2010 sowie Zinsen zur Einkommensteuer 2001 und 2002 vom 7. Juli 2010.