Streitig ist, ob eine Klagerücknahme rückgängig gemacht werden kann.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob mit elektronischem Schriftverkehr vom 4. August 2010 Klage wegen Einkommensteuer 2001 und 2002, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Zinsen zur Einkommensteuer 2001 und 2002, festgesetzt durch Einkommensteuer-, Zins- und Solidaritätszuschlagsbescheide 2001 und 2002 vom 28. Februar 2008, teilweise in der Fassung vom 21. September 2009 sowie der Einspruchsentscheidungen wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001 und 2002 vom 9. Juli 2010 sowie Zinsen zur Einkommensteuer 2001 und 2002 vom 7. Juli 2010.
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