LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2014
16 Sa 1299/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 16.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 419/12

Wirksamkeit einer fristlosen KündigungArbeitszeitbetrug als KündigungsgrundZumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 1299/13

DRsp Nr. 2014/11448

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626Abs. 1 BGB darzustellen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. August 2013 - 10 Ca 419/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Die Beklagte betreibt eine Großmetzgerei und beschäftigt ca. 70-80 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist in dem Unternehmen nicht gebildet. Der Kläger ist seit 26 oder sogar 28 Jahren im Betrieb der Beklagten als Metzger und Leiter der Verpackungsabteilung beschäftigt. Er ist 46 Jahre alt, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt durchschnittlich 2450 oder 2700 €.