Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen, mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
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