OLG Celle - Beschluss vom 26.02.2021
4 U 37/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 174;
Fundstellen:
BauR 2022, 1366
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 92/18

Wirksamkeit einer KündigungsandrohungEinwand fehlender BevollmächtigungTreuwidrige Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts

OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 4 U 37/20

DRsp Nr. 2022/10166

Wirksamkeit einer Kündigungsandrohung Einwand fehlender Bevollmächtigung Treuwidrige Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. März 2020 verkündete Zwischenfeststellungsurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Wert der Berufung wird auf 1.019.094,11 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 174;

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt offensichtlich ohne Erfolg. Des Weiteren kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist nicht geboten.

II.