OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2023
7 W 31/23
Normen:
GmbHG § 39 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; FamFG § 84; GNotKG § 79 Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2023, 331
BB 2023, 1026
GmbHR 2023, 671
MDR 2023, 854
NZG 2023, 951
NotBZ 2023, 464
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 07.09.2021

Wirksamkeit eines Antrags auf Eintragung eines Geschäftsführerwechsels im Handelsregister durch den künftigen GeschäftsführerVertretungsberechtigung einer GmbHEintreten der Vertretungsmacht bei Stellvertretung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 7 W 31/23

DRsp Nr. 2023/5930

Wirksamkeit eines Antrags auf Eintragung eines Geschäftsführerwechsels im Handelsregister durch den künftigen Geschäftsführer Vertretungsberechtigung einer GmbH Eintreten der Vertretungsmacht bei Stellvertretung

Soweit der künftige Geschäftsführer einer GmbH den Antrag auf Eintragung des Geschäftsführerwechsels im Handelsregister beantragt, der Antrag aber dort erst eingeht, nachdem die Geschäftsführerwechsel eingetreten ist, ist der Antrag wirksam gestellt.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Normenkette:

GmbHG § 39 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; FamFG § 84; GNotKG § 79 Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 2;

Gründe:

Für die beschwerdeführende Gesellschaft hat deren künftiger Geschäftsführer, bevor seine Bestellung gemäß dem dazu gefassten Gesellschafterbeschluss wirksam war, die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister erklärt. Die Anmeldung ist dem Registergericht zugegangen, nachdem die Bestellung zum Geschäftsführer wirksam geworden war.

Die gegen die Zurückweisung der Anmeldung gerichtete Beschwerde ist unbegründet.