BFH - Urteil vom 30.07.1997
I R 7/97
Normen:
AO (1977) § 41 Abs. 1, § 163 ; AktG § 293 Abs. 2 ; GmbHG §§ 53, 54 ; KStG (1984, 1991) § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 1998, 491
BB 1998, 84
BFH/NV 1998, 409
BFHE 184, 88
BStBl II 1998, 33
DStR 1997, 2020
DStZ 1998, 260
NJW-RR 1998, 467
NZG 1998, 227
Vorinstanzen:
FG München,

Wirksamkeit eines Ergebnisabführungsvertrags

BFH, Urteil vom 30.07.1997 - Aktenzeichen I R 7/97

DRsp Nr. 1998/1212

Wirksamkeit eines Ergebnisabführungsvertrags

»1. Ein Ergebnisabführungsvertrag i.S. von § 17 KStG muß, um steuerrechtlich anerkannt werden zu können, zivilrechtlich wirksam sein. Dafür bedarf es nach dem Beschluß des BGH vom 24. Oktober 1988 II ZB 7/88 (BGHZ 105, 324, DB 1988, 2623) der notariell beurkundeten Zustimmung der Gesellschafterversammlung sowie der Eintragung in das Handelsregister. 2. Dies gilt grundsätzlich auch für sog. Altverträge, die vor dem BGH-Beschluß vom 24. Oktober 1988 geschlossen worden sind. Der Umstand, daß die Vertragsparteien den Vertrag als wirksam behandelt und durchgeführt haben, ändert daran nichts. § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist insoweit ebensowenig anwendbar wie die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze über die "fehlerhafte Gesellschaft". 3. Wird das Fehlen der vorgenannten Wirksamkeitsvoraussetzungen von der Finanzverwaltung für eine Übergangszeit aus Gründen sachlicher Billigkeit nicht beanstandet, so findet diese Übergangsregelung keine Anwendung, wenn sich einer der an der fehlgeschlagenen Organschaft Beteiligten (hier die Organgesellschaft) auf die Unwirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages beruft. Dabei bleibt es auch, wenn der andere Beteiligte, dem die Übergangsregelung günstig ist (hier der Organträger), an dieser festhalten will.«

Normenkette:

AO (1977) § 41 Abs. 1, § 163 ; AktG § 293 Abs. 2 ; GmbHG §§ , ;