BGH - Urteil vom 14.04.2005
IX ZR 109/04
Normen:
StBerG § 5 § 6 Nr. 4 ; BGB § 134 § 139 § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 383
BGHReport 2005, 1186
DB 2005, 2130
DStR 2005, 1159
MDR 2005, 987
NJW-RR 2005, 1290
VersR 2006, 232
WM 2005, 1334
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 20.04.2004
LG Wuppertal,

Wirksamkeit eines mit einem Kontierer geschlossenen Vertrages über Buchführung und Steuerberatung; Schadensersatzpflicht des Kontierers

BGH, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 109/04

DRsp Nr. 2005/8770

Wirksamkeit eines mit einem Kontierer geschlossenen Vertrages über Buchführung und Steuerberatung; Schadensersatzpflicht des Kontierers

»a) Ein Vertrag, in dem sich ein Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG zu Buchführung und Steuerberatung verpflichtet, ist grundsätzlich insgesamt nichtig. b) Ein Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG, der vor Abschluß eines auch auf Steuerberatung gerichteten Vertrages nicht unmißverständlich darauf hinweist, daß er hierzu nach § 5 StBerG nicht befugt ist, haftet aus Verschulden bei Vertragsschluß. c) § 5 StBerG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

Normenkette:

StBerG § 5 § 6 Nr. 4 ; BGB § 134 § 139 § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen angeblich falscher Buchführung und Steuerberatung. Der Beklagte ist Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG und war für den Kläger und seine Ehefrau bis April 2002 tätig. Er ließ den Kläger und seine Ehefrau am 10. Februar 1998 eine Vollmacht für einen Steuerberater unterschreiben. In der Folgezeit unterzeichnete der Beklagte verschiedene an das Finanzamt gerichtete Schreiben unter Verwendung eines Stempels dieses Steuerberaters mit dem Zusatz "i.A.". Jahresabschlüsse, Testate und Steuererklärungen unterzeichnete der Steuerberater.