OLG Köln - Urteil vom 01.06.2023
18 U 29/23
Normen:
HGB § 74 Abs. 1; BGB § 138; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 279/22

Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegenüber dem (früheren) Geschäftsführer einer GmbH

OLG Köln, Urteil vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 18 U 29/23

DRsp Nr. 2023/10886

Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegenüber dem (früheren) Geschäftsführer einer GmbH

1. Vereinbarungen, die den Geschäftsführer einer GmbH für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses in seiner gewerblichen Betätigung beschränken, unterliegen strengen Anforderungen. Wettbewerbsverbote sind nur dann zulässig, wenn sie dem Schutz eines berechtigten Interesses des Gesellschaftsunternehmens dienen und nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nicht unbillig erschweren. Dies ist allein daran zu messen, dass die Gesellschaft sich davor schützen können muss, dass der andere Teil die Erfolge seiner Arbeit illoyal verwertet. 2. Ein Wettbewerbsverbot, das sowohl in seiner tätigkeitsbezogenen, als auch in der unternehmensbezogenen Ausformung gegenständlich derart weit gefasst ist, dass es nur dazu dient, den ehemaligen Geschäftsführer vollständig als potentiellen Wettbewerber auszuschalten, ist bereits aus diesem Grund sittenwidrig und damit nichtig.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.02.2023, Az. 22 O 279/22, wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten der Berufung.

Normenkette:

HGB § 74 Abs. 1; BGB § 138; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe