OLG Köln - Urteil vom 21.12.2017
7 U 178/16
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 490/14

Wirksamkeit eines Veräußerungs- und Pachtvertrages bei auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 7 U 178/16

DRsp Nr. 2018/5361

Wirksamkeit eines Veräußerungs- und Pachtvertrages bei auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

1. Auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Vertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzu kommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. 2. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob - hiervon ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung -, lässt dies grundsätzlich den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu. 3. Ist ein wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S. von § 138 Abs. 1 BGB zu bejahen, so ist das Verpflichtungsgeschäft unwirksam, nicht aber das Erfüllungsgeschäft.