OLG Bamberg - Urteil vom 15.06.2023
12 U 89/22
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; RVG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 759/22

Wirksamkeit und Auslegung einer anwaltlichen VergütungsvereinbarungGerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Honorarforderung

OLG Bamberg, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 12 U 89/22

DRsp Nr. 2023/17047

Wirksamkeit und Auslegung einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung Gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Honorarforderung

1. Eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung für „sämtliche mandatsbezogenen außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeiten“ umfasst nicht nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts gegenüber den ordentlichen Gerichten, sondern auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. 2. Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht bereits deshalb missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie EWG 93/13, weil sie dem Transparenzerfordernis aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie nicht entspricht. 3. Jedenfalls kann dann aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung hergeleitet werden, wenn diese für den konkreten Vertragspartner (hier: einen Juristen), verständlich ist. 4. Zwar spricht bei einer Honorarforderung aufgrund der Vergütungsvereinbarung, die die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übertrifft, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Honorar unangemessen hoch ist. Jedoch ist dem Anwalt der Gegenbeweis eröffnet, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen ist.