FG Münster - Urteil vom 07.12.2007
9 K 4673/04 K,F
Normen:
KStG (a.F.) § 8 Abs. 4 Satz 1 ; AO § 119 Abs. 1 ; AO § 124 Abs. 1 ;

Wirksamkeit und Auslegung eines Steuerverwaltungsakts, Zeitpunkt des Wegfalls des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. des UntStRefFortG

FG Münster, Urteil vom 07.12.2007 - Aktenzeichen 9 K 4673/04 K,F

DRsp Nr. 2008/3521

Wirksamkeit und Auslegung eines Steuerverwaltungsakts, Zeitpunkt des Wegfalls des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. des UntStRefFortG

1. Ein Feststellungsbescheid, in dem dessen Verhältnis zu einem vorangegangenen Feststellungsbescheid für denselben Feststellungszeitraum nicht ausdrücklich bezeichnet ist, ist nach einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung wirksam, wenn sich aus den Umständen zwingend ergibt, dass es sich um einen Änderungsbescheid handelt. 2. Der Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 KStG erfolgt nicht erst ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale der Vorschrift, sondern rückwirkend vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung an. Dies gilt auch für die durch das UntStRefFortG vom 29.10.1997 (BGBl. I 1997, 2590) geänderte Fassung der Vorschrift.

Normenkette:

KStG (a.F.) § 8 Abs. 4 Satz 1 ; AO § 119 Abs. 1 ; AO § 124 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Fortführung eines Verlustvortrags entgegensteht, dass der Klägerin, einer GmbH, nach der Übertragung von 94% ihrer Anteile mehrere Darlehen des neuen Gesellschafters zugeführt worden sind.