OLG Köln - Urteil vom 15.11.2018
18 U 182/17
Normen:
AktG § 243 Abs. 1 ; AktG § 53a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 66/17

Wirksamkeit von HauptversammlungsbeschlüssenVerstoß eines Vorstandes gegen § 53a AktGBeschluss über eine genehmigte Kapitalerhöhung

OLG Köln, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 18 U 182/17

DRsp Nr. 2020/1606

Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen Verstoß eines Vorstandes gegen § 53a AktG Beschluss über eine genehmigte Kapitalerhöhung

Der Verstoß eines Vorstandes gegen § 53a AktG führt dazu, dass ein in einer Hauptversammlung gefasster Beschluss über eine genehmigte Kapitalerhöhung unter eventuellem Ausschluss eines Bezugsrechts gegen das Gesetz verstößt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.12.2017 (82 O 66/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die zu den Tagesordnungspunkten 2 und 6 anlässlich der der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2017 gefassten Beschlüsse werden für nichtig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des zweiten Rechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt allerdings nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 243 Abs. 1 ; AktG § 53a;

Gründe

I.