OLG Brandenburg - Urteil vom 28.04.2023
11 U 244/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1; ZPO § 130d S. 2-3; ZPO § 294; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 142/22

Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten KrankenversicherungRückerstattung von Beiträgen zur privaten KrankenversicherungWirksamkeit einer Ersatzeinreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes bei technischer Störung beAUmfang der Darlegungserfordernis bei technischer Störung des beAVersäumung des Berufungsbegründungsfrist bei Nutzung des beA

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 11 U 244/22

DRsp Nr. 2023/6985

Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung Rückerstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung Wirksamkeit einer Ersatzeinreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes bei technischer Störung beA Umfang der Darlegungserfordernis bei technischer Störung des beA Versäumung des Berufungsbegründungsfrist bei Nutzung des beA

Bei Störung des elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist bei Ersatzeinreichung des Schriftsatzes auf anderem Weg das Vorliegen einer technischen Störung nicht nur darzulegen, sondern auch glaubhaft zu machen. Bei Vorliegen einer Störung kurz vor Fristablauf ist, wenn die Zeit sonst nicht ausreicht, eine Glaubhaftmachung unverzüglich nachzuholen. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist auch darzulegen, dass die Störung zum Zeitpunkt der Versendung noch fortbesteht und auch dazu vorzutragen, ob diese alle Anwaltspostfächer der Kanzlei betrifft.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.08.2022 - 15 O 142/22 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.