FG München - Gerichtsbescheid vom 18.09.2014
8 K 2177/14
Normen:
FGO § 65; FGO § 62;

Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten

FG München, Gerichtsbescheid vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 8 K 2177/14

DRsp Nr. 2015/34

Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten

Wird ein Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen, bleiben bis zur Zurückweisung vorgenommene Prozesshandlungen wirksam.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65; FGO § 62;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 28.07.2014 ging bei Gericht eine Klageschrift, unterzeichnet von dem als Bevollmächtigter auftretenden Herrn Werner P, <Plz> F, Postfach …, ein. In dieser Schrift erhob er im Namen des Herrn G Klage mit dem Antrag, „die fälschlich als Steuerbescheide/Schätzungen bezeichneten, jedoch nur nichtige Verwaltungsakte sind, ersatzlos aufzuheben und die bereits getätigten Pfändungen allesamt aufzuheben”. Auf diese Schrift wird verwiesen. Dem Schreiben lag die Kopie einer Vollmacht des Klägers bei, in der dieser Herrn P für straf- und zivilrechtliche Angelegenheiten bevollmächtigt.